Störfallverein Bad Münder

Satzung

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen " Störfall Bad Münder". Dieser Name soll in
das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name "Störfall Bad Münder e.V.".
Der Verein ist unabhängig, parteipolitisch und weltanschaulich neutral.


§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist:
Auswertung aller Aktivitäten und Unterlassungen von der Deutschen Bahn AG,
Behörden und anderen Institutionen bezüglich des Bahnunfalls in Bad Münder
am 9./10. September 2002, sowie ähnlich gelagerter Fälle, Beschaffung und
Sicherung von Beweismitteln, die zuverlässige Auskunft über die oben genannten
Aktivitäten und Unterlassungen geben, Entwicklung von Konzeptionen zur künftigen
Verhinderung ähnlicher Störfälle und deren Bewältigung, Hilfestellung für alle
Personen, die während und nach dem Bahnunfall Krankheitssymptome aufwiesen,
bzw. sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch öffentliche Versammlungen,
Fachgespräche und Schriftwechsel mit Behörden und Fachleuten verwirklicht.
Der Verein verfolgt seine Zielsetzung gemeinsam mit anderen Vereinen und Verbänden.
Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Vereinen und Verbänden zu beteiligen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt die Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabeordnung ("steuerbegünstigte Zwecke",§§ 51 ff AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§ 4 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Sitz des Vereins ist Bad Münder am Deister.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie juristische Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich
der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder durch Austritt, der schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden muß.
Ein Ausschluß kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen (Zweidrittel-Stimmenmehrheit).
Die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedschaft erlischt , wenn der Mitgliedsbeitrag für mindestens zwei Jahre nicht entrichtet worden ist.
Das Mitglied bevollmächtigt den Verein zur Abbuchung der Beiträge.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die
Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
Der Vorstand kann aus der Mitgliederschaft eine Geschäftsführung benennen, die
weisungsgebunden ist. Er kann aber auch über vertragliche Regelungen Dritten den
Geschäftsbetrieb oder Teile desselben übertragen.
Zur Verfügung über Aufnahme von Krediten etc. ist die Zustimmung der Mehrheit
aller Vorstandsmitglieder notwendig.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, wenn dieses
im Interesse des Vereins ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung
von einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwanzig vom Hundert aller
ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt
zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre, eine einmalige
Wiederwahl ist möglich.
Das Stimmrecht kann schriftlich auf andere Mitglieder übertragen werden.


§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung zu Beginn geändert oder ergänzt werden. Über die Aufnahme von
Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben . Wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bis zum 18. Lebensjahr gilt das Stimmrecht der gesetzlichen Vertreter.


§ 11 Protokollieren von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung , sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 12 Auflösen des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zustimmung der Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Nach einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen nach
Abgleich aller Verbindlichkeiten an die Deister-Süntel-Klinik weiterzuleiten, die es
ausschließlich für den medizinischen Bereich einzusetzten hat.
Alle Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.


Am Dienstag d. 29.10.2002 im "Hotel Deutsches Haus" Bad Münder
von der Gründungsversammlung beschlossen.
Vereinsvorsitz: Dirk Reinecke
Stellv. Vereinsvorsitz: Dr. Ekkehard Schmoll
Kassenwart: Helmut Fasse
Schriftführer: Oskar Stolzenberger